Satzung
Registernummer 4780 Amtsgericht Chemnitz
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 07.08.2016
§1
Der Verein führt den Namen „Tierfreunde Hund und Leben e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist aus der BI Hund Essen-Mülheim-Ruhr e.V. hervorgegangen. Vereinssitz ist Langensiepenstraße 23, 45478 Mülheim an der Ruhr.
§2
Der Zweck des Vereins ist Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit über das Kulturgut Hund, Schutz vor Diskriminierung der Hundehalter unter Beachtung des Tierschutzgesetzes. Hilfe, Pflege und Vermittlung aus dem süd- und osteuropäischen Raum.
- Der Verein klärt über positive Effekte und richtige Hundehaltung in Seminaren und durch Schulbesuche auf. Der Verein unterstützt Schulen bei der Erziehung zum Respekt vor dem Tier, indem er den Kindern und Jugendlichen Zugang zu dem Tieren ermöglicht.
- Der Verein wirkt beratend auf Hundehalter ein, die ihr Tier nicht entsprechend dem deutschen Tierschutzgesetz halten und gibt Hilfestellung zur Verbesserung der Lebensqualität für das Tier.
- Der Verein unterstützt Hunde und Hundehalter die Nachteile durch die Rasselistenverordnung für Hunde er einzelnen Länder erleiden oder erlitten haben.
- Der Verein unterstützt Tierschutzvereine im Aus- und Inland die herrenlose und kranke Tiere aufnehmen und versorgen, durch Übernahme von Tierarztrechnungen, Bereitstellen von Medizinischen Material, sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Flugpaten.
- Der Verein unterstützt im In- und Ausland Tierheime, Tierschutzvereine finanziell und materiell. Er gibt Hilfe bei der Instandsetzung und Instandhaltung der baulichen Tierheimsubstanz.
- Der Verein unterstützt organisiert Vereinsfeste unter Einbeziehung der von ihm vermittelten Tiere und Halter. Er vertritt den Tierschutzgedanken bei regionalen Festen und Ausstellungen.
- Der Verein führt aktive Tiervermittlung und Vor- und Nachkontrollen durch.
- Der Verein arbeitet auf die Anerkennung zur Führung einer Tierheim ähnlichen Einrichtung hin.
- Der Verein führt im Auftrag der unterstützenden Vereine Vor- und Nachkontrollen für die in Deutschland vermittelten Tiere durch. Er unterstützt sie bei der Übergabe der vermittelten Tiere an die Adoptanten.
$3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich zu stellen – bei Jugendlichen unter 16 Jahren mit Einverständnis des/der Sorgeberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der/ die Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Antrag kann ohne Begründung ablehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den/ die Vorstandsvorsitzende{n) oder seines/ihres Stellvertreters. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen was den Zielen des Vereins entgegensteht oder ihm schadet.
§5
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ouartalsende gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod – Austritt oder Ausschluss. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller vom Mitglied bekleideten Vereinsämtern .
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich persönlich oder schriftlich gegenüber der Vereinsführung zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
§6
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich alle für die Vereinsmitgliedschaft
relevanten Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse dem Vorstand mitzuteilen. Dazu gehören Adressenänderungen – Änderung von Bankverbindungen soweit der Beitrag per Lastschrift eingezogen wird. Sie sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§7
Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge, Spenden und Vermittlungsgebühren aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt Alle Mitglieder sind zur Zahlung ihrer Beiträge verpflichtet Befindet sich ein Mitglied mit 18 Monatsbeiträgen im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Aktivenbeirat
§9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
c, Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Geschäftsordnung
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen mit Sitz und Stimme
§10
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf dieser werden für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit unter Angabe von Gründen einberufen werden. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zu jeder Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen werden. Die Einladung kann auch per Mail erfolgen. Jede satzungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich – auch per Mail – vorgetragen werden.
§11
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert gilt für die Leitung der Mitgliederversammlung die Reihenfolge der Vorstandsfunktionen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Versammlung aus Ihren Reihen einen Versammlungsleiter. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angelehnt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Über alle Versammlungen muss ein Protokoll geführt werden. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter mit Datum und Ortsangabe gegen zu zeichnen.
§12
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben sind, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner weiteren Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- a) dem geschäftsführenden Vorstand
- b) dem erweiterten Vorstand
§14
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- b) der die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), ,.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
- a) der/ die Vorsitzende,
Der erweiterte Vorstand bildet sich aus
- a) dem der Vorsitzenden des Aktivenbeirates
- b) dem/der Schriftführer/in
- c) der/dem Kassierer(in)
- d) den Ehrenvorständen
§15
Der Vorstand wird für die Dauer von 2.Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Seine Wiederwahl ist möglich.
§16
1 Der Verein wird- jeweils durch die/den Vorsitzende(n) und- der/‘ der stellvertretenden Vorsitzende/n allein nach innen und nach außen vertreten.
Zum Abschluss von Verträgen über einem Volumen von mehr als 500 Euro sind der/die Vorstandsvorsitzende und sein/ seine Stellvertreter (in) nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Zum Abschluss von Verträgen über einem Volumen von mehr als 1000 Euro sind die Beratung und der Beschluss durch den erweiterten Vorstand erforderlich.
Der erweiterte Vorstand unterstützt die Zweckerfüllung nach §2. Der Vorstand wird durch die in der Vereinsarbeit aktiven Mitglieder, die den Aktivenbeirat bilden.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Es obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreterin anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden bzw., Stellvertreters(in) .
Von allen Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen welches von der/dem Vorsitzenden gegen zu zeichnen ist. Der Vorstand tagt mindestens halbjährlich nach schriftlicher
Einladung.
Die Einladung kann auch per Mail erfolgen. Die Ladungsfrist betragt mindestens 2 Wochen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
§17
Die Formalie der Berufung und Abberufung sowie das Aufgabenspektrum der Mitglieder des Aktivenbeirates wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§18
Der vorliegenden Satzung ist eine Geschäftsordnung nachrangig zugeordnet. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§19
Im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern, sowie bei Auflösung des Vereins, findet eine Rückführung von Zuwendungen und Beiträgen an das Mitglied oder den Zuwender nicht statt! Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den
Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., Viktor- Scheffel- Str. 15, 80863 München
und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 07.08.2016 beschlossen worden.
Für die Richtigkeit
07.08.2016, Mülheim an der Ruhr
Wilhelm Scherer Bettina Karstädt Heiko Karstädt
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Schriftführer